Sofern bei krankenhausangestellten Notärzten im Arbeitsvertrag die Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung als arbeitsvertragliche Verpflichtung beschrieben wird, ist der Notarzt in der Regel über den Arbeitgeber unfallversichert.
Enthält der Arbeitsvertrag keine derartigen Regelungen, ist davon auszugehen, dass kein Unfallversicherungsschutz besteht. Bitte erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und bei Ihrem Arbeitgeber, ob und in welchem Umfang in Ihrem tätigen Rettungsdienstbereich/Zweckverband bzw. Landkreis ein Unfallversicherungsschutz für die Tätigkeit als Notarzt besteht.
Generell entscheidet der Notarzt über den Umfang seines Unfallversicherungsschutzes entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse selbst.
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