Die Teilnahme von Notärzten an der Notärztlichen Versorgung basiert auf dem Grundprinzip der Freiwilligkeit. Der Notarzt ist in seiner Freizeit nach aktueller Rechtsauffassung freiberuflich tätig.
Die nach § 28 Abs. 2 SächsBRKG geschlossenen Einzelvereinbarungen zur Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung mit der ARGE NÄV begründen kein Beschäftigungsverhältnis mit einem „zweiten” Arbeitgeber. In dieser Vereinbarung dokumentiert der Notarzt seinen Willen, am Notarztdienst im Freistaat Sachsen freiwillig teilzunehmen.
Kommentar zum Beschluss des Bundessozialgerichts (Az: B 12 R 19/15 B) vom 01.08.2016
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