Für die notärztliche Tätigkeit finden die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung. Der Notarzt haftet jedoch persönlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Gemäß Rahmenvereinbarung § 5, geschlossen zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) und der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.V. (AGSN), finden die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung.
Wir empfehlen jedem Notarzt den Abschluss einer persönlichen Haftpflichtversicherung, so dass sie bei berechtigten Regressansprüchen, im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, abgesichert sind.
Detaillierte Informationen zur Haftung erhalten Notärzte beim Träger des Rettungsdienstes direkt. Grundsätzlich hat sich jeder Notarzt beim Träger Rettungsdienst über die haftungsrechtlichen Gegebenheiten zu informieren.
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