Gemäß § 28 SächsBRKG Abs. 3 Satz 1 sind Krankenhäuser verpflichtet Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren können die an der Notärztlichen Versorgung beteiligten Institutionen mit der Krankenhausgesellschaft Sachsen Rahmenvereinbarungen zur Sicherstellung der Notärztlichen Versorgung schließen.

Bundesweit wird der Notarztdienst zu über 90 Prozent von klinikangestellten Notärzten besetzt, welche in ihrer Freizeit oder aus dem Klinikbetrieb heraus die Notarzteinsätze leisten. Der Einsatz der klinikangestellten Notärzte erfolgt in enger Abstimmung mit dem Aufgabenprofil des stationären Versorgungsauftrages der Krankenhäuser.

Dienstbeauftragung:

Dienstbeauftragung heißt, dass Krankenhäuser die Dienstplanung zur Besetzung von Notarztdiensten eigenständig organisieren, indem sie Notärzte für die Zeit der Dienstbeauftragung durch klinikinterne Organisationsformen und Personalstrukturen zur Verfügung stellen.

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